Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht unseres Leistungsspektrums, welches der besseren Übersichtlichkeit halber nach 5 Tätigkeitsbereichen gegliedert ist, und anhand dessen Sie selbst feststellen können, ob wir der richtige Ansprechpartner für Sie sind. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vorab eine kurze telefonische Abklärung.
Dieser Sammelbegriff umfasst jene rechtliche Gestaltungsmittel, die es Ihnen erlauben, von ihrem Recht auf Selbstbestimmung sowohl in Bezug auf ihr Vermögen als auch in Bezug auf ihren persönlichen Lebensbereich, insbesondere ihre rechtliche Vertretung, Gebrauch zu machen. Als solche kommen in Betracht:
Hiermit regeln Sie die Erbfolge und bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod zu welchen Bedingungen übernimmt, und machen so von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch.
Das sog. Pflichtteilsrecht setzt Ihrer Testierfreit Grenzen, indem es nahen Angehörigen (das sind Ehegatten/eingetragene Partner und Nachkommen) einen zwingenden Anspruch auf einen bestimmten Teil Ihres Nachlasses einräumt. Durch bereits zu Ihren Lebzeiten vereinbarte Verzichte können Sie diese Pflichtteilsansprüche ganz oder teilweise ausschließen und so unangenehme Überraschungen für Ihre Erben vermeiden.
Stellen insofern eine Alternative zu letztwilligen Verfügungen dar, als sie im Gegensatz zu diesen nicht frei widerruflich sind und somit dem Begünstigten eine höhere Sicherheit bieten.
Hiermit bestimmen Sie vorab, wer für Sie entscheiden darf, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind, und vermeiden auf diese Weise einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter)
Dienen ebenfalls der Vermeidung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, den Sie sich nicht selbst ausgesucht haben. In beiden Fällen steht der Vertreter jedoch – anders als bei der Vorsorgevollmacht – unter gerichtlicher Aufsicht.
Geben Ihnen die Möglichkeit, bestimmte medizinische Maßnahmen vorab abzulehnen, falls Sie im Anlassfall nicht mehr entscheidungsfähig sein sollten.
Hier die jeweiligen Auch für das Firmenbuch gilt wie für das Grundbuch: Die Führung eines derartigen, mit einem besonderen Vertrauensschutz ausgestatteten Registers setzt die Mitwirkung entsprechend geschulter, verlässlicher Parteienvertreter voraus. Fast alle Eintragungen ins Firmenbuch erfordern zumindest eine notarielle Beglaubigung des zugrundeliegenden Firmenbuchantrages. Häufig bestehen jedoch auch weitergehende Formvorschriften, so insbesondere bei Kapitalgesellschaften [Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) und Aktiengesellschaften (AGs)]. Aber auch dort, wo keine zwingenden Formvorschriften bestehen, sollten Sie zumindest abwägen, ob eine rechtlich fundierte Lösung einer selbst gebastelten, eventuell sogar nur mündlichen Regelung nicht doch vorzuziehen ist. Wir bieten Ihnen insbesondere folgende Leistungen an:
Insbesondere von GmbHs und AGs, wo hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages zwingende gesetzliche Formvorschriften bestehen, aber auch von Offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG, inkl. GmbH & Co KG), wo von Gesetzes wegen Formfreiheit besteht;
Vornehmlich bei GmbHs, wo eine wirksame Abtretung von Geschäftsanteilen zwingend an die Errichtung eines Notariatsaktes gebunden ist;
Insbesondere bei GmbHs und AGs, wo die wirksame Beschlussfassung (bei der GmbH: zum Teil) an die Errichtung eines notariellen Protokolls gebunden ist;
(sogenannte Umgründungen) von Unternehmen in Form von Einbringungen, Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen etc. Hier ist natürlich allein schon für die Erstellung der erforderlichen Bilanzen die Beiziehung des Steuerberaters Ihres Vertrauens unerlässlich;
von Geschäftsführern und Prokuristen;
einschließlich ihrer Löschung aus dem Firmenbuch;
Abrundung der vorgenannten Leistungen durch die persönliche Beratung des Unternehmers mit Blick insbesondere auf Erbrecht, Familienrecht und Vertretung im Fall der Entscheidungsunfähigkeit;
Seit jeher ist die notarielle Tätigkeit eng mit der Einrichtung des Grundbuches verknüpft, da die Führung eines derartigen, mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Registers die Mitwirkung entsprechend geschulter und vertrauenswürdiger Rechtsberater voraussetzt. Der Vorteil der Beiziehung eines Notars besteht vor allem darin, dass Sie tatsächlich alle Leistungen aus einer Hand bekommen und keine weiteren Wege mehr auf sich nehmen und mit keinen zusätzlichen Kosten rechnen müssen. Wir übernehmen die gesamte Vertragsabwicklung für Sie, also insbesondere die Vertragsgestaltung, die erforderlichen Beglaubigungen, die Einholung behördlicher Bescheinigungen, die Berechnung und Abfuhr von Steuern und Gebühren und die Stellung des Grundbuchantrages. Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht der gängigsten Rechtsgeschäfte:
Hier liegt das Augenmerk insbesondere auch auf den Gegenleistungen, welche der Absicherung des Geschenkgebers dienen, und den flankierenden erbrechtlichen Maßnahmen, zB in Form von Pflichtteilsverzichten.
Hier übernehmen wir auch die erforderlichen Treuhandschaften, um zu gewährleisten, dass keine Partei in Vorleistung tritt und so einen rechtlichen Nachteil erleidet. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt über ein eigens dafür eingerichtetes, umfassend versichertes Treuhandkonto bei der Notartreuhandbank.
Dienen der Abgrenzung der Sphären mehrerer Miteigentümer und damit der Streitvermeidung.
Sollen nur Teile von Grundstücken übertragen werden, bedarf es eines entsprechenden Planes eines Geometers, der gerne von uns durchgeführt wird.
Diese berechtigen eine Partei dazu, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, und verpflichten umgekehrt die andere Partei, diese Nutzung zu dulden. Klassische Beispiele sind Grunddienstbarkeiten wie Geh- und Fahrtrechte oder persönliche Dienstbarkeiten wie Wohnrechte.
Ich bin sicher, Sie haben den bisherigen Leistungsbeschreibungen bereits entnommen, dass es falsch wäre, in den österreichischen Notarinnen und Notaren bloße Formalisten zu erblicken. Aber es gibt natürlich auch diese Seite der notariellen Tätigkeit. Formvorschriften sind kein Selbstzweck, sondern dienen insbesondere der Beweissicherung, dem Schutz vor Übereilung und der Publizität. Die praktisch wichtigsten Beurkundungsformen sind:
Hier bestätigt der Notar die Echtheit Ihrer Unterschrift, z.B. auf einer Pfandurkunde Ihrer Bank, ohne eine umfassende inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Es wäre zB denkbar, dass eine ausländische Bank eine beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses verlangt. Dabei bestätigt der Notar lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Wiederum ist keine umfassende inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Hier bestätigt der Notar die Übereinstimmung der auf dem Auszug ersichtlichen Daten mit den Eintragungen im Register. Es handelt sich hierbei übrigens um eine Tätigkeit als Gerichtskommissär (siehe dazu gleich näher).
Hierin hält der Notar seine Wahrnehmung über tatsächliche Vorgänge mit rechtserheblicher Bedeutung fest. Praktisches Beispiel ist die Beurkundung einer Safeöffnung bei einer Bank. Weiters sind bestimmte Generalversammlungsbeschlüsse bei einer GmbH und alle Hauptversammlungsbeschlüsse bei einer AG zwingend bei sonstiger Unwirksamkeit notariell zu beurkunden.
Dies ist die strengste Form, welche das österreichische Recht kennt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist sie für eine Reihe von Erklärungen und Verträgen verpflichtend, z.B. bei bestimmten Schenkungen, Abtretungsverträgen über GmbH-Anteile, Eheverträgen usw. Den Notar treffen hier umfassende Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Die Urkunde muss zwingend verlesen werden und auch die Identität ist festzustellen.
Apropos: Sollten Sie für das Ausland eine Überbeglaubigung benötigen, holen wir auch diese auf Wunsch gerne für Sie ein.
Obwohl wir als Notarinnen und Notare Freiberufler wie auch z.B. Rechtsanwälte sind, nehmen wir insofern eine Sonderstellung ein, als wir von Gesetzes wegen verpflichtend bestimmte Tätigkeiten im Auftrag des Gerichts durchführen. An erster Stelle ist hier die Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren zu nennen. In dieser Funktion als Gerichtsbeauftragte (sog. Gerichtskommissäre) entlasten wir – wie auch durch unsere Beurkundungstätigkeit – die Gerichte, da wir im Regelfall das gesamte Verlassenschaftsverfahren nach einem Todesfall durchführen und nur die (überdies von uns vorbereiteten) Beschlüsse vom Gericht erlassen werden. Der nach einer vom jeweiligen Landesgericht erlassenen Verteilungsordnung zuständige Notar
Aus unserer regelmäßigen Tätigkeit im Verlassenschaftsverfahren beziehen wir unsere besondere Kompetenz zur Errichtung erbrechtlicher Urkunden, da wir wissen, wie wir diese Urkunden abfassen müssen, damit die darin festgelegten Rechte auch durchgesetzt werden können.
Unser Team beantwortet gerne Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei in Radstadt.
Notariat Dr. Peter Giller
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