MAG. STEFAN JEGLITSCH - JUNI 2023

Was passiert mit Kleinbetragssparbüchern in der Verlassenschaft?

Seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Frühjahr 2021 sind auch Kleinbetragssparbücher mit einem Guthabenstand unter € 15.000,00, die mit einem Losungswort versehen sind und zu denen der Verstorbene identifiziert ist, von den Banken dem Notar als Gerichtskommissär bzw. dem Verlassenschaftsgericht bekanntzugeben. Somit besteht das Bankgeheimnis gegenüber dem Gerichtskommissär/dem Verlassenschaftsgericht nun de facto nicht mehr.

Dr. Peter Giller und Mag. Stefan Jeglisch im Gespräch

Kleinbetragssparbücher können aber nach wie vor durch Übergabe des Sparbuchs und Bekanntgabe des Losungsworts ins Eigentum einer dritten Person übertragen werden. Das Kreditinstitut hat an den Vorleger der Urkunde, der sich zu identifizieren und das korrekte Losungswort bekanntzugeben hat, zu leisten.

Somit kann es dazu kommen, dass ein Sparbuch seitens der Bank dem Gerichtskommissär bekanntgegeben wird, welches bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem wirksam an eine dritte Person übertragen wurde, weil das Sparbuch nach wie vor auf den Verstorbenen identifiziert ist. Solche Sparbücher sind daher zunächst einmal in das abzuhandelnde Vermögen miteinzubeziehen. Es ist aber dann in weiterer Folge im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vorrangig vom Gerichtskommissär zu klären, ob das Sparbuch nachlasszugehörig ist oder nicht. Im Streitfall sind von demjenigen, der die fehlende Nachlasszugehörigkeit behauptet, unbedenkliche Urkunden vorzulegen, die beweisen, dass das Sparbuch nicht zum Nachlassvermögen zählt. Die Ausscheidung selbst erfolgt diesfalls durch einen Beschluss des Verlassenschaftsgerichts.

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Dr. Peter Giller